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§ 2 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LStatG – Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik

(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse hoben werden sollen, die Betroffenen zugeordnet werden können.

(2) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können; sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Für die Landesstatistik und die Kommunalstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Die Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken gewonnen. Die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.