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§ 14 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LStatG – Beauftragung Dritter

(1) Dritte können mit Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken beauftragt werden, sofern durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass das Statistikgeheimnis gewahrt ist.

(2) Die Verarbeitung der Daten ist nur nach den Weisungen der auftraggebenden Stelle zulässig. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes über Auftragsdatenverarbeitung gelten entsprechend.