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§ 11 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LStatG – Auskunftspflicht

(1) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften und die Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 2 LVwG (Auskunftspflichtige) zur Beantwortung der angeordneten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsstellen und den von ihnen eingesetzten Erhebungsbeauftragten. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig sowie fristgemäß zu erteilen. Sind Erhebungsvordrucke durch die Auskunftspflichtigen auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(3) Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. 1.
    bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
  2. 2.
    bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

(4) Sind Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Auskunftspflichtigen die Auskunft auch schriftlich oder elektronisch erteilen. Die ausgefüllten Erhebungsvordrucke sind den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.

(5) Soweit es eine Rechtsvorschrift nicht anders bestimmt, haben die Auskunftspflichtigen die Auskünfte für die empfangende Stelle kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.