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§ 1 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LStatG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    für die Durchführung von

    1. a)

      Landesstatistiken und

    2. b)

      Kommunalstatistiken;

  2. 2.

    für die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug.

(2) Ergänzend zum Bundesstatistikgesetz vom 22 Januar 1987(BGBl. I S. 462) gelten die folgenden §§ 4 bis 6 und § 13 für die Durchführung von Statistiken auf Grund

  1. 1.
    von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie
  2. 2.
    von Rechtsvorschriften des Bundes.