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§ 8 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LSeilbG M-V – Betriebsleiter

(1) Das Unternehmen hat vor der Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter schriftlich zu bestellen. Dieser ist unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung verantwortlich (technischer Betriebsleiter).

(2) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Betriebsleiter sind schriftlich und in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(3) Werden mehrere Stellvertreter bestellt, sind die Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter ist unter Angabe der Stellung im Betrieb, der Vorbildung und des beruflichen Werdegangs der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich nach der Bestellung schriftlich zu erklären.

(5) Das Unternehmen darf als Betriebsleiter und stellvertretenden Betriebsleiter nur Personen bestellen, die fachlich und persönlich geeignet und zuverlässig sind.

(6) Bei Schleppaufzügen sind abweichend von Absatz 5 Nachweise über fachliche Kenntnisse und Berufserfahrungen ausreichend, wenn diese die Gewähr zur Erfüllung der Aufgaben als Betriebsleiter für diese Anlage bieten.

(7) Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden der genannten Personen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.