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§ 7 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LSeilbG M-V – Aufnahme des Betriebes

(1) Die Aufnahme des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.

    durch die Behörde im Rahmen einer Abnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,

  2. 2.

    bestehende Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt sind,

  3. 3.

    ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind,

  4. 4.

    der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(2) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG sind durch den Träger des Vorhabens oder seinen Bevollmächtigten der Behörde vorzulegen sowie eine Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Behörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.

(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahn gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.