Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LSeilbG M-V – Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 und 2 sind so zu errichten, zu ändern, in Stand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.