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§ 30 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Rechtsverordnungen und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LSeilbG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn betreibt,

  2. 2.

    ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn durchführt,

  3. 3.

    entgegen § 10 entlang der Trasse einer Seilbahn bauliche Anlagen errichtet oder ändert und dadurch die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigt,

  4. 4.

    ohne die nach § 15 erforderliche Planfeststellung eine Seilbahn baut oder ändert,

  5. 5.

    entgegen § 17 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,

  6. 6.

    einer auf Grund von § 27 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt,

  7. 7.

    einer nach § 29 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.