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§ 3 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LSeilbG M-V – Zuständigkeiten

(1) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige Behörde insbesondere:

  1. 1.

    für die Erteilung der Genehmigungen, Erlaubnisse und Anerkennungen nach diesem Gesetz,

  2. 2.

    für die Aufsicht im Sinne dieses Gesetzes,

  3. 3.

    für die Planfeststellung nach § 15 und

  4. 4.

    für die Anhörung im Verfahren nach § 16.

(2) Das Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.