§ 28 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Ausnahmen
§ 28 LSeilbG M-V – Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen, wenn die Sicherheit des Betriebes und der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt und die Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG eingehalten werden.