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§ 28 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Ausnahmen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LSeilbG M-V – Ausnahmen

Die Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen, wenn die Sicherheit des Betriebes und der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt und die Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG eingehalten werden.