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§ 27 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Überprüfung, Aufsicht → Abschnitt 2 – Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LSeilbG M-V – Einstellung und Beseitigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige öder teilweise Beseitigung der Anlage einer Seilbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, deren Betrieb dauerhaft eingestellt ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde darf Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 nur erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.