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§ 26 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Überprüfung, Aufsicht → Abschnitt 2 – Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LSeilbG M-V – Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Beachtung

  1. 1.

    dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

  2. 2.

    des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes betrifft,

sicherzustellen.

(2) Im Rahmen der Befugnisse nach Absatz 1 hat die Aufsichtsbehörde die Aufgabe

  1. 1.

    Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb einer Seilbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen und

  2. 2.

    gefährliche Ereignisse im Seilbahnbetrieb zu untersuchen.

Die Behörde kann vom Unternehmen die Vorlage von technischen Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Behörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

(3) Die Behörde kann bei Seilbahnen, deren Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme ihre rechnerische Lebensdauer überschritten haben, eine Sicherheitsanalyse und einen Sicherheitsbericht nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.