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§ 24 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Überprüfung, Aufsicht → Abschnitt 1 – Überprüfung

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LSeilbG M-V – Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind mindestens einmal jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sind von der zuständigen Behörde, Schleppaufzüge von amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.

(2) Die zuständige Behörde oder der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung. Der Prüfbericht des Sachverständigen ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Die festgestellten Mängel hat der Unternehmer unverzüglich zu beseitigen.

(3) Der Seilbahnunternehmer hat der Behörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Behörde jährlich einen Geschäftsbericht vorzulegen.

(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Behörde alle Betriebsunterbrechungen, die zum Zwecke der Bergung von Personen vorgenommen worden sind, mitzuteilen.

(5) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen.