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§ 18 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Vorschriften über Sicherheitsbauteile

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LSeilbG M-V – In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen

(1) Sicherheitsbauteile für Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie gebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

  1. 1.

    das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und

  2. 2.

    die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, aus einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"; Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte Stelle nach § 23 durchgeführt.

(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen sind, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

(6) Ist weder der Hersteller noch sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.