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§ 14 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LSeilbG M-V – Widerruf der Genehmigung

(1) Die genehmigende Behörde hat die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen, insbesondere wenn

  1. 1.

    das Unternehmen die für den Bau und Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer ihm gesetzten Frist Abhilfe nicht schafft,

  2. 2.

    die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, weil insbesondere über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder das Unternehmen im Zwangsvollstreckungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(2) Die genehmigende Behörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere wenn

  1. 1.

    das Unternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung nach § 5 die Planfeststellung nach § 15 beantragt,

  2. 2.

    eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erteilt wird oder außer Kraft tritt,

  3. 3.

    das Unternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb dauernd einstellt.

Sie kann auch aus weiteren Gründen die Genehmigung widerrufen, soweit dieser Vorbehalt im Verwaltungsakt enthalten ist.