Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LSeilbG M-V – Änderungsanzeige

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage oder der Betriebsführung, die nicht nach § 5 Abs.1 Satz 2 genehmigungspflichtig sind, der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Ausgenommen davon sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige eine Entscheidung hierüber nicht getroffen hat.

(3) Die Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebsaufnahme nach § 7 vorbehalten.