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§ 1 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSeilbG M-V – Anwendungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. 1.

    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),

  2. 2.

    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,

  3. 3.

    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,

  4. 4.

    Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,

  5. 5.

    bergbauliche Anlagen sowie zu ausschließlich industriellen Zwecken genutzte Anlagen,

  6. 6.

    seilbetriebene Fähren,

  7. 7.

    Zahnradbahnen,

  8. 8.

    durch Ketten gezogene Anlagen.