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§ 19 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 LSeilbG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.