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§ 18 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 LSeilbG – Übergangsbestimmungen

(1) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile von Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4.

(2) Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, müssen weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.