§ 18 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Berlin
4. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 18 LSeilbG – Übergangsbestimmungen
(1) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile von Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4.
(2) Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, müssen weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.