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§ 9 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 9 LSeilbG – Genehmigung

(1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn

  1. 1.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist,
  2. 2.
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
  3. 3.
    die technische Prüfung keine Beanstandung ergibt,
  4. 4.
    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und
  5. 5.
    dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 beim neuen Unternehmer vorliegen.