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§ 18 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 18 LSeilbG – Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sind von der Aufsichtsbehörde, Schleppaufzüge von für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.

(2) Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung und übergibt diesen dem Seilbahnunternehmer. Der Prüfbericht des Sachverständigen ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die im Bericht aufgeführten Maßnahmen hat der Unternehmer umzusetzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.

(3) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.

(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen, die zum Zwecke der Bergung von Personen vorgenommen worden sind, mitzuteilen.

(5) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.