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§ 12 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 12 LSeilbG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann

  1. 1.
    die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im baurechtlichen Verfahren,
  2. 2.
    im Übrigen die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

(3) Im Übrigen gilt § 26 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.