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§ 17 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LSeilbG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 eine Seilbahn betreibt,

  2. 2.

    den Mitteilungspflichten nach § 12 und nach § 13 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt,

  4. 4.

    entgegen § 3 Abs. 1 eine Seilbahn baut oder die Anlage ändert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.