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§ 12 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LSeilbG – Mitteilungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sein können. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2), mitzuteilen und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.

(2) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.