§ 8 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 8 LSeilbG – Betriebspflicht
Die Aufsichtsbehörde kann dem Seilbahnunternehmen eine befristete Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.