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§ 7 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 LSeilbG – Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse einer Seilbahn dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.

(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde vorübergehend die jeweils erforderlichen Einrichtungen zu dulden, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.

(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nach § 3 an.

(5) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die zur Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Seilbahn erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen; die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchführen.

(7) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nutzungsberechtigten die durch Einschränkung der baulichen Nutzung und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Soweit der baulichen Nutzung eines Grundstücks keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten für die Einschränkung der baulichen Nutzung nach Absatz 1 sowie für die Duldung nach Absatz 5 vom Seilbahnunternehmen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihre Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für sie an Wert verlieren oder eine die Sozialbindung überschreitende Wertminderung des Grundstücks eintritt. Über die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 ist zusammen mit der Entscheidung über die Anordnung der Maßnahmen nach diesen Bestimmungen von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden.