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§ 5 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSeilbG – Änderungsanzeige

(1) Das Seilbahnunternehmen hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne des Anhangs I Nr. 4 der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.

(5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, welche die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.