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§ 4 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 LSeilbG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.
    eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG,
  2. 2.
    ein Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG sowie
  3. 3.
    ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit; hierbei sind auch die Sicherheitsanalyse, die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken und die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu bewerten.

(2) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(3) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. 1.
    die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
  2. 2.
    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
  3. 3.
    eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
  4. 4.
    eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,
  5. 5.
    den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.