§ 3 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 3 LSeilbG – Genehmigung
Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- 1.die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller unzuverlässig ist,
- 3.dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
- 4.das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.