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§ 20 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 20 LSeilbG – Allgemeine Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass

  1. 1.
    die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,
  2. 2.
    ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Anlage die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann,
  3. 3.
    die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.