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§ 12 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 12 LSeilbG – Mitteilungspflicht, Prüfung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des Betriebs selbst. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten, und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in den Personen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung mitzuteilen. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.

(2) Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden. Die Aufsichtsbehörde setzt die Zeitabstände in der Genehmigung nach § 3 fest, sofern durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 8 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Seilbahnunternehmen hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht unverzüglich vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.