§ 1 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 LSeilbG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- 2.seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.fest stehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
- 6.seilbetriebene Fähren,
- 7.Zahnradbahnen und
- 8.durch Ketten gezogene Anlagen.