§ 4 LSchuldbG
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 4 LSchuldbG
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und deren Berichtigungen werden von Amts wegen eingetragen.
(2) Die Bestimmungen des Reichsschuldbuchgesetzes über die Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderung finden auf diese Verpflichtungen keine Anwendung.