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§ 4 LSchuldbG
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSchuldbG,RP
Gliederungs-Nr.: 65-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LSchuldbG

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und deren Berichtigungen werden von Amts wegen eingetragen.

(2) Die Bestimmungen des Reichsschuldbuchgesetzes über die Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderung finden auf diese Verpflichtungen keine Anwendung.