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Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSchliG
Gliederungs-Nr.: B 310-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)

Vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 361, 2002 S. 218)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Anwendungsbereich1
Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch2
  
Zweiter Teil 
Gütestellen3
Auswahl der Gütestelle4
Schiedsämter5
Anwaltliche Gütestellen6
Verfahren vor den anwaltlichen Gütestellen7
Pflichten der anwaltlichen Gütestellen8
Kosten des Verfahrens vor den anwaltlichen Gütestellen9
  
Dritter Teil 
Änderungen der Schiedsordnung10
In-Kraft-Treten11