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Art. 7 LSchlG
Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LSchlG
Gliederungs-Nr.: 400-1a
Normtyp: Gesetz

Art. 7 LSchlG – Neubekanntmachungsermächtigung

Das Ministerium der Justiz kann den Wortlaut der Saarländischen Schiedsordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen; dabei sind die Personen-, Amts- oder Funktionsbezeichnungen, soweit noch nicht erfolgt, unter Anpassung der grammatikalischen Strukturen in der weiblichen und männlichen Form zu verwenden.