Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LRKG M-V
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRKG M-V – Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

(1) Zur Abgeltung des Mehraufwandes für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 24 Euro.

(2) Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise

  1. a)

    von mehr als 8 Stunden 8 Euro,

  2. b)

    von mehr als 14 Stunden 12 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet. Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie am oder zum vorübergehenden Aufenthaltsort wird für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.

(3) Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr angetreten und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

(4) Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 oder 2 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Das Tagegeld wird nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahr- oder Übernachtungskosten oder in den Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen an denselben Geschäftsort, bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder bei Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Dienstbezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 und 2 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Das Finanzministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.