§ 99 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebenter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 99 LRiStAG – Übertragene Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Leiters eines Gerichtsgefängnisses und einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Justizministeriums einem Richter des Amtsgerichts übertragen werden.
(2) Die Mitwirkung in Disziplinarsachen gegen Studierende an einer wissenschaftlichen Hochschule können einem Richter übertragen werden.