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§ 99 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebenter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 99 LRiStAG – Übertragene Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Leiters eines Gerichtsgefängnisses und einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Justizministeriums einem Richter des Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Die Mitwirkung in Disziplinarsachen gegen Studierende an einer wissenschaftlichen Hochschule können einem Richter übertragen werden.