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§ 98a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe)

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 98a LRiStAG – Laufbahnrechtliche Bestimmungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ist vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.

(2) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.