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§ 94a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Vierter Titel – Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 94a LRiStAG – Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld gilt § 86a entsprechend.