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§ 91 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Vierter Titel – Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 91 LRiStAG – Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Staatsanwälte mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden für fünf Geschäftsjahre vom Justizministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.