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§ 90 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Vierter Titel – Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 90 LRiStAG – Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).