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§ 89d LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Dritter Titel – Staatsanwaltswahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 89d LRiStAG – Vollziehung der Entscheidung

(1) Stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses zu, so trifft er die weiteren Maßnahmen.

(2) Erreicht kein Bewerber im Staatsanwaltswahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses nicht zu, so kann der zuständige Minister dem Hauptstaatsanwaltsrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben. Weitere Maßnahmen zur Umsetzung seines entsprechend § 58 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlags kann der zuständige Minister nur unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses und unter diesem und dem Hauptstaatsanwaltsrat gegenüber vorzunehmender schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe treffen.