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§ 89c LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Dritter Titel – Staatsanwaltswahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 89c LRiStAG – Richter auf Probe und Beamte auf Probe

(1) Wird ein Richter auf Probe oder ein Beamter auf Probe, den der zuständige Minister für ein Staatsanwaltsamt vorgeschlagen hat, entsprechend § 58 Absatz 2 nicht gewählt, so hat der Staatsanwaltswahlausschuss auf Antrag des zuständigen Ministers auch darüber zu beschließen, ob er die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ablehnt.

(2) Lehnt der Staatsanwaltswahlausschuss die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab, kann der zuständige Minister nur unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses und unter diesem und dem Hauptstaatsanwaltsrat gegenüber vorzunehmender schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe Maßnahmen zur Umsetzung seines entsprechend § 58 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlags treffen.