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§ 84 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 84 LRiStAG – Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Falle des § 63 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 63 Nr. 3 Buchstabe b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 63 Nr. 4 Buchstabe a bis e und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 63 Nr. 4 Buchstabe f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.