§ 81 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 81 LRiStAG – Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 63 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.