§ 80 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 80 LRiStAG – Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die Anordnung des Dienstgerichts tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet ist.