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§ 74 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 74 LRiStAG – Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Disziplinarbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Disziplinarbehörde durch Beschluss einem Richter vorläufig ein anderes Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen, wenn gegen ihn voraussichtlich eine Maßnahme nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 verhängt wird und eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. § 21 Satz 2 und 3 LDG gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss ist der obersten Disziplinarbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Für den daraufhin ergehenden Beschluss gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.