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§ 69 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Besetzung

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 69 LRiStAG – Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen Beisitzer, einem ständigen anwaltlichen Beisitzer und zwei nichtständigen richterlichen Beisitzern.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmt aus dem Kreis der ständigen richterlichen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit. Sie sind abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen; § 68 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht oder Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof sein.

(3) Der ständige richterliche Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört. Ein nichtständiger richterlicher Beisitzer gehört der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit an. Der andere nichtständige richterliche Beisitzer gehört dem Gerichtszweig an, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.

(4) § 68 Abs. 4 gilt entsprechend.