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§ 65 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Titel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 65 LRiStAG – Dienstaufsicht

Die unmittelbare Dienstaufsicht führen der Präsident des Landgerichts Karlsruhe über das Dienstgericht und der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das Justizministerium.