§ 64 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Titel – Errichtung und Zuständigkeit
§ 64 LRiStAG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
- 2.in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.